Deutscher Alpenverein Sektion Heidelberg 1869 e.V.
Sektionssatzung
Die Mustersatzung für die Sektionen tritt nach Beschluss durch die Hauptversammlung des DAV des Jahres 2018 am 17. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Muster für die Satzung der Sektionen des DAV beschlossen in der Hauptversammlung des DAV am 08. November 2014 ausser Kraft.
Die Mustersektionssatzung ist ab dem 01. Januar 2020 verpflichtend anzuwenden.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Deutscher Alpenverein Sektion Heidelberg 1869 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereines
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‘Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Klima-, Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe, der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Sektion. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 angeführten ideellen materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen:
a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Berg-sportausrüstung sowie Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen und Wanderungen sowie weitere sportliche Aktivitäten wie beispielsweise Sport und Fitness, Radsport, Kanu und Kajak;
c) Veranstaltung von Expeditionen;
d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschliesslich der Bekämpfung des Doping gemäss der strafbewehrten Sportordnung des Deutscher Alpenverein e.V. (DAV);
e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
f) Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens, der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen sowie der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports, der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
h) Jugendhilfe sowie umfassende Jugend- und Familienarbeit;
i) Prävention und Bekämpfung sexualisierter Belästigung sowie Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Sektionsarbeit;
j) Förderung sowie Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
k) Abhaltung von Sektionsveranstaltungen wie Versammlungen, Sektionsfeste, Vorträge, Ausbildungsveranstaltungen und Lehrgänge sowie Führungen, etc.;
l) Pflege der Heimatkunde;
m) Einrichtung und Betrieb einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien;
n) Herausgabe von Publikationen;
o) Einrichtung und Betrieb einer Bibliothek;
p) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Vermögensverwaltung (beispielsweise Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, etc.);
e) Sponsorengelder;
f) Werbeeinnahmen;
g) Einnahmen aus dem Betrieb von Hütten und künstlichen Kletteranlagen;
h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (beispielsweise Bergsportausrüstung, etc.);
i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
j) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikel;
k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (beispielsweise Sektionsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Ausbildungsveranstaltungen und Lehrgänge, Führungen, etc.).
4. Datenschutz in der Sektion:
a) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Sektion werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder in der Sektion verarbeitet. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Datenschutzrichtlinie.
b) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Sektionsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO;
• das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO;
• das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO;
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO;
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO;
• das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO;
• das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.
c) Allen für die Sektion tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Sektion hinaus.
§ 4 Mitgliedschaft im Deutscher Alpenverein e.V.
1. Die Sektion ist Mitglied des Deutscher Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereines und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemässen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräusserung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um Alpenvereinshütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
2. Die Sektion ist wie in § 4 Abs. 1 aufgeführt Mitglied des DAV sowie des Badischer Sportbund Nord e.V. (BSB). Die Sektion und seine Mitglieder erkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung an. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Sportverbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstössen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstössen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.
3. Die Sektion kann in weiteren Fachsportverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden; § 4 Abs. 2 gilt dann entsprechend.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Sektion ist das Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft im Verein
§ 6 Rechte der Mitglieder und Haftungsbegrenzung
1. Die ordentlichen, volljährigen Mitglieder haben persönlich Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen, an den Veranstaltungen der Sektion teilnehmen sowie geniessen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt § 6 Abs. 3, die Rechte ausserordentlicher Mitglieder regelt § 6 Abs. 5.
2. Den ordentlichen, nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im § 6 Abs. 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des Deutscher Alpenverein e.V. (DAV) angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen sowie an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte.
4. Die ordentlichen Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des DAV. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
5. Ausserordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und ebenfalls nur eine Stimme, die von einem*r volljährigen Vertreter*in wahrgenommen wird. Ausserordentliche Mitglieder können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen. Ausserordentliche Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des DAV, sie erhalten keinen Mitgliederausweis.
6. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Sektionseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Sektionsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Sektionseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des DAV.
7. Eine Haftung des DAV und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in die Sektion erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen der Sektion sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Sektionsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, das dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.
2. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossenen Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
3. Während des laufenden Jahres in die Sektion aufgenommene Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand ermässigt oder erlassen werden. Anträge hierzu müssen schriftlich, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, mit Begründung bei dem*der Erste*n Vorsitzenden eingereicht werden.
5. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
6. Die Sektion ist bei besonderen Vorhaben mit aussergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze von dem dreifachen eines Jahresbeitrages besteht.
7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen alsbald der Sektion mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen;
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren;
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (beispielsweise Beendigung der Schulausbildung, etc.).
8. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es der Sektion die erforderlichen Änderungen nach § 7 Abs. 7 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten der Sektion und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht der Sektion dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1. Personen, die sich um die Förderung des Sportes und der Jugend besonders verdient gemacht und/oder sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese erhalten den Mitgliederausweis ihrer jeweiligen Kategorie; sie können von der Beitragspflicht der Sektion befreit werden.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) oder juristische Personen (ausserordentliche Mitglieder) werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschliesslich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutscher Alpenverein e.V. (DAV), sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie geniessen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9 Aufnahme in den Verein
1. Mitglied der Sektion kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristische Person (ausserordentliche Mitglieder) werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen, ordnungsgemäss ausgefüllten Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Vorstandes, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem*der(den) gesetzlichen Vertreter(n)*in zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Sektionsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch entsprechend an eine Einzelperson delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, sowie nach Begleichung einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus der Sektion. Verpflichtungen der Sektion gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
§ 11 Austritt und Streichung
1. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres zulässig.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Eine Streichung ist auch möglich, wenn das Mitglied der Sektion länger als sechs Monate keinerlei Kontaktdaten zur Verfügung stellt.
§ 12 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes aus der Sektion ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Ehrenrates in einer Sitzung, bei der mindesten zwei Drittel der Mitglieder des Ehrenrates anwesend sein müssen. Wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch Beschluss durch den Vorstand. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit des Vorstandes gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
2. Auschliessungsgründe sind insbesondere:
a) grober Verstoss gegen die Zwecke der Sektion oder des Deutscher Alpenverein e.V. (DAV), gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoss gegen die alpine Kameradschaft.
3. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Ehrenrat oder auch in schriftlicher Form, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 13 Abteilungen des Vereines
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen (beispielsweise Klettern, Mountainbike, etc.) innerhalb der Sektion beschliessen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
2. Für Jugendbergsteiger*innen, Junior*innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Abteilungen einzurichten.
3. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereiches unter Beachtung der Satzung, der Sektionsordnungen sowie der Beschlüsse der Sektionsorgane; näheres regelt die Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des Deutscher Alpenverein e.V. (DAV) zuwiderlaufen, sie bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag der entsprechenden Abteilung darf ebenfalls nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
4. In Anlehnung der Regelung in § 13 Abs. 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung des DAV übereinstimmt.
5. Die Abteilungsleiter*innen sind besondere Vertreter gemäss § 30 Bundesgesetzbuch (BGB). Sie sind berechtigt für den Geschäftsbereich ihrer Abteilung die Sektion nach aussen wirksam zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Die Vertretungsberechtigung gilt jedoch nur bis zu einem Geschäftswert von insgesamt EUR 500,00 im Kalenderjahr. Die Abteilungsleiter*innen haben keine Vertretungsberechtigung bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Verträgen mit Mitarbeiter*innen der Sektion sowie Sportler*innen, Trainer*innen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben.
§ 14 Organe des Vereines
1. Organe der Sektion sind:
a) der Vorstand;
b) der Erweiterte Vorstand;
c) die Mitgliederversammlung;
d) der Ehrenrat.
2. Die Sektions- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Sektions- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
3. Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen der Sektion haben einen Ersatzanspruch nach § 670 Bundesgesetzbuch (BGB) für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Sektion entstanden sind (beispielsweise Reisekosten, etc.). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
C. Vorstand des Vereines
§ 15 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht im Sinne von § 26 Bundesgesetzbuch (BGB) aus dem*der Ersten Vorsitzenden, dem*der Zweiten Vorsitzenden, dem*der Schatzmeister*in und dem*der Vertreter*in der Sektionsjugend sowie dem*der Schriftführer*in und bis zu drei Beisitzer*innen:
a) Zwei Beisitzer*innen werden aus den Reihen der Referenten nach § 19 Abs. 1 vom Gesamtvorstand, sich zusammensetzend aus Vorstand sowie Erweiterter Vorstand, vorgeschlagen und sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
b) Bei Bedarf kann der Gesamtvorstand eine*n dritte*n Beisitzer*in aus den Reihen der Sektionsmitglieder vorschlagen, diese*r ist ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird; eine Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB sind einzeln zu wählen.
3. Bei vorzeitigen Ausscheiden sowie in Fällen langandauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode ein Ersatzmitglied wählen; dies muss in einer Sitzung erfolgen.
§ 16 Vertretung
1. Die Sektion wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorstand im Sinne im Sinne von § 26 Bundesgesetzbuch (BGB) vertreten.
2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 1.000,00 sowie bei Dauerschuldverhältnissen (beispielsweise Miet- und Sponsoring-Verträge, Verträge mit Mitarbeiter*innen der Sektion sowie Sportler*innen, Trainer*innen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird die Sektion durch den*die Ersten Vorsitzende*n und ein weiteres Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB vertreten. Bei Verhinderung des*der Ersten Vorsitzenden dürfen hierbei der*die Zweite Vorsitzende und der*die Schatzmeister*in nur bei Verhinderung des*der Ersten und Zweiten Vorsitzenden handeln. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 10.000,00 sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über EUR 10.000,00 sind für die Sektion nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandes erteilt ist.
3. Der Vorstand nach § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter*innen nach § 30 BGB bestellen.
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet und führt die Sektion nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen hat. Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
§ 18 Geschäftsordnung des Vorstandes
1. Die Sitzungen des Vorstandes finden entweder real oder virtuell (online) in einem nur für die Vorstandsmitglieder zugänglichen Verfahren statt. Der*die Erste Vorsitzende, bei dessen*deren Verhinderung der*die Zweite Vorsitzende, bei dessen Verhinderung wiederum der*die Schatzmeister*in, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 Bundesgesetzbuch (BGB) vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist. Der Vorstand kann in Abweichung von § 32 Abs. 2 BGB auch im schriftlichen Verfahren, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, beschliessen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes können hierbei innerhalb der gesetzten Frist ihre Stimme abgeben.
3. Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse im Wortlaut enthält. Das Protokoll ist von dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Schriftführer*in zu unterzeichnen. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des*der Schriftführer*in ist das Protokoll durch eine*n von dem*der Versammlungsleiter*in zu bestimmende*n Protokollführer*in zu fertigen und entsprechend zu unterzeichnen. Das Protokoll ist dem Gesamtvorstand, sich zusammensetzend aus Vorstand sowie Erweiterter Vorstand, zugänglich zu machen.
4. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder oder wenn es mindestens drei Mitglieder des Erweiterten Vorstandes schriftlich, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, verlangen.
§ 19 Erweiterter Vorstand
1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus Referenten, die zur Wahrung bestimmter Aufgaben von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt werden, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird; eine Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Vorstandsmitglieder können zugleich Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sein.
2. Der Erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Als Referenten werden gewählt:
a) Leiter von Abteilungen;
b) Sachverwalter der Hütten der Sektion;
c) Beauftragte von Sachgebieten.
3. Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes finden entweder real oder virtuell (online) in einem nur für die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes zugänglichen Verfahren statt. Der*die Erste Vorsitzende, bei dessen*deren Verhinderung der*die Zweite Vorsitzende, bei dessen Verhinderung wiederum der*die Schatzmeister*in, lädt mindestens zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Zu den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Dort haben sie Sitz und Stimme, ein Vorstandsmitglied als gleichzeitiges Mitglied des Erweiterten Vorstandes entsprechend nur eine Stimme. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 Bundesgesetzbuch (BGB) vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind.
4. Der Erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Erweiterte Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist. Der Erweiterte Vorstand kann in Abweichung von § 32 Abs. 2 (BGB) auch im schriftlichen Verfahren, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, beschliessen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Erweiterten Vorstandes können hierbei innerhalb der gesetzten Frist ihre Stimme abgeben.
5. Über die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse im Wortlaut enthält. Das Protokoll ist von dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Schriftführer*in zu unterzeichnen. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des*der Schriftführer*in ist das Protokoll durch eine*n von dem*der Versammlungsleiter*in zu bestimmende*n Protokollführer*in zu fertigen und entsprechend zu unterzeichnen. Das Protokoll ist dem Gesamtvorstand, sich zusammensetzend aus Vorstand sowie Erweiterter Vorstand, zugänglich zu machen.
6. Der Erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder schriftlich, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, vom Vorstand verlangen.
7. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes müssen bei Entscheidungen, die ihre Aufgabengebiete betreffen, zu den entsprechenden Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Dort haben sie ihr Aufgabengebiet betreffend Sitz und Stimme. Ein Vorstandsmitglied als gleichzeitiges Mitglied des Erweiterten Vorstandes entsprechend nur eine Stimme. Sie können ihrem Aufgabengebiet entsprechend jederzeit Anträge an den Vorstand stellen.
D. Mitgliederversammlung
§ 20 Einberufung zur Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im zweiten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben, alternativ auch durch die Veröffentlichung mittels dem Mitteilungsblatt der Sektion, gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Sektion bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per e-Mail erfolgt. § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Internet-Seite der Sektion veröffentlicht.
2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, mit Begründung bei dem*der Erste*n Vorsitzenden eingereicht werden.
3. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Sektion es schriftlich, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Ebenso muss eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn der Ehrenrat der Sektion dies schriftlich, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies, wenn das Interesse der Sektion es erfordert. Für die Einladung und Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften von § 20 Abs. 1 sowie von § 22 entsprechend.
§ 21 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie der Jahresrechnung;
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Erweiterten Vorstandes;
c) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer*innen;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes;
f) Beschlussfassung einer Sonderumlage nach § 7 Abs. 4;
g) Wahl des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes, der*die Vertreter*in der Sektionsjugend wird auf Vorschlag der Jugendvollversammlung von der Mitgliederversammlung gewählt;
h) Wahl des Ehrenrates;
i) Wahl der Rechnungsprüfer*innen;
j) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
k) Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (EstG);
l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung der Sektion;
m) Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss;
n) Verabschiedung von Vereinsordnungen:
• Beitragsordnung nach § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 sowie
• Abteilungsordnungen.
• Bei Bedarf können noch Sektionsordnungen für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: Finanzordnung, Geschäftsordnung für die Organe der Sektion, Wahlordnung, Ehrenordnung, Disziplinarordnung, etc.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
o) Genehmigung einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Sektionsjugendordnung sowie deren Änderungen;
p) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
§ 22 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet entweder real oder virtuell (online) in einem nur für die Mitglieder der Sektion zugänglichen Verfahren statt. Die Mitgliederversammlung wird von dem*der Ersten Vorsitzenden, bei dessen*deren Verhinderung von dem*der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung wiederum von dem*der Schatzmeister*in, geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in schriftlicher und geheimer Abstimmung, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung kann in Abweichung von § 32 Abs. 2 Bundesgesetzbuch (BGB) auch im schriftlichen Verfahren, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, beschliessen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Sektion können hierbei innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist ihre Stimme abgeben. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszweckes einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Deutscher Alpenverein e.V. (DAV).
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse im Wortlaut enthält. Das Protokoll ist von dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Schriftführer*in zu unterzeichnen. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des*der Schriftführer*in ist das Protokoll durch eine*n von dem*der Versammlungsleiter*in zu bestimmende*n Protokollführer*in zu fertigen und entsprechend zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Sektion zugänglich zu machen.
E. Ehrenrat, Rechnungsprüfer*innen, Auflösung
§ 23 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus 7 Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand im Sinne von § 26 Bundesgesetzbuch (BGB) der Sektion angehört. Die übrigen Mitglieder dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf unbegrenzte Zeit, vom Tag der Wahl an gerechnet, in schriftlicher und geheimer Abstimmung, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird, gewählt; das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Der Ehrenrat wählt sich eine*n Vorsitzende*n.
3. Der Ehrenrat ist berufen, um:
a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten,
b) Ehrenverfahren und
c) Ausschlussverfahren durchzuführen.
4. Die Sitzungen des Ehrenrates finden entweder real oder virtuell (online) in einem nur für die Ehrenratsmitglieder zugänglichen Verfahren statt. Der*die Vorsitzende des Ehrenrates lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 Bundesgesetzbuch (BGB) vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind.
5. Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Ehrenrat kann in Abweichung von § 32 Abs. 2 (BGB) auch im schriftlichen Verfahren, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, beschliessen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Ehrenrates können hierbei innerhalb der gesetzten Frist ihre Stimme abgeben. Die Beschlüsse des Ehrenrates sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.
§ 24 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt in schriftlicher und geheimer Abstimmung, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird, aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer*innen; eine Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes sowie des Erweiterten Vorstandes können nicht zugleich Rechnungsprüfer*innen werden. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer*innen beträgt zwei Jahre; sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines*r Rechnungsprüfer*in kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlun eine*n Ersatzrechnungsprüfer*in kommissarisch berufen.
2. Die Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich, rechtzeitig vor der Einberufung der Mitgliederversammlung, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Sektionskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen sowie erstatten dem Vorstand, dem Erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Den Rechnungsprüfer*innen ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
3. Über die Prüfungstätigkeit ist von den Rechnungsprüfer*innen ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll ist von den Rechnungsprüfer*innen zu unterzeichnen. Das Ergebnisprotokoll ist den Mitgliedern der Sektion zugänglich zu machen.
4. Bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Rechnungsprüfer*innen die Entlastung des Vorstandes im Rahmen der Mitgliederversammlung.
§ 25 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung der Sektion kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Sektionsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Der Beschluss über die Auflösung der Sektion bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
3. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschliesst, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäss den nachfolgenden Vorgaben:
a) Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschliesslich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen und/oder schweizerischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den Deutscher Alpenverein e.V. (DAV) beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschliesslichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen und/oder schweizerischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
b) Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögenabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen und/oder schweizerischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen und/oder schweizerischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschliesslichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 04.07.2022
(Sektion, Datum)
(Stempel)
(Unterschrift)
Genehmigt durch den Deutscher Alpenverein e.V. (DAV) gemäss § 7 Abs. 1 g), § 13 Abs. 2 l) der Satzung des DAV:
(Datum)
(Stempel)
(Unterschrift)
Mustersatzung für die Sektionen
Beschlossen auf der Hauptversammlung am 16.11.2002, Friedrichshafen.
Geändert auf der Hauptversammlung am 26.06.2004, Dresden.
Geändert auf der Hauptversammlung am 29.10.2005, Berchtesgaden.
Geändert auf der Hauptversammlung am 26.06.2007, Fürth.
Geändert auf der Hauptversammlung am 29.10.2011, Heilbronn.
Geändert auf der Hauptversammlung am 10.11.2012, Stuttgart.
Geändert auf der Hauptversammlung am 08.11.2014, Hildesheim.
Geändert auf der Hauptversammlung am 17.11.2018, Bielefeld.
Satzung des Deutscher Alpenverein Sektion Heidelberg 1869 e.V.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 04.07.2022, Heidelberg.